Allgemeine Geschäftsbedingungen von Jiffy und Konzernunternehmen

Artikel 1 – Allgemeines

1.1 Alle Vereinbarungen mit und Angebote und Kostenvoranschläge an Jiffy-Unternehmen (oder andere Unternehmen, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden) unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Nutzer dieser Geschäftsbedingungen (Jiffy-Unternehmen oder andere Nutzer) wird nachfolgend auch als „Jiffy“ bezeichnet.

1.2 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird „die andere Partei“ als die Partei verstanden, mit der Jiffy eine rechtliche Beziehung eingeht (oder eingehen möchte). Ein „Auftrag“ bedeutet, dass die andere Partei einen Auftrag zur Lieferung von Blumenerde oder anderen Produkten und/oder Dienstleistungen, einschließlich Beratung, erteilt (oder nicht erteilt).

Artikel 2 – Allgemeine Anwendung

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle rechtlichen Beziehungen, in denen Jiffy als tatsächlicher oder potenzieller Käufer und/oder Lieferant von Produkten und/oder Dienstleistungen auftritt.

2.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich von beiden Parteien festgelegt oder von Jiffy schriftlich bestätigt werden.

Artikel 3 – Zustandekommen eines Vertrags

3.1 Wenn die andere Partei einen Auftrag erteilt, tritt der entsprechende Vertrag in Kraft, sobald Jiffy diesen schriftlich akzeptiert oder mit der Ausführung des Auftrags offensichtlich beginnt.

Artikel 4 – Preise

4.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten alle Preise ab Lager oder, falls zutreffend, ab Lagerort. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

4.2 Zukünftige Änderungen der Lohnkosten, Transportkosten, Preise für Rohstoffe oder andere Materialien und/oder Wechselkurse, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt sind und sich auf die vereinbarte Leistung beziehen, können von Jiffy automatisch weitergegeben werden. Solche zusätzlichen Kosten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags berechtigen die andere Partei, den Vertrag aus diesem Grund durch schriftliche Mitteilung an Jiffy aufzulösen.

Artikel 5 – Lieferung / Lieferfrist

5.1 Mit Jiffy vereinbarte Lieferfristen dienen als Richtwert und nicht als verbindliche Frist. Dies gilt auch für die Erbringung von Dienstleistungen.

5.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager oder, falls zutreffend, ab Lagerort.

5.3 Wenn Jiffy den Transport organisiert, bestimmt Jiffy die Transportmethode und die Versicherung während des Transports. Beides kann der anderen Partei gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Transport erfolgt auf Gefahr der anderen Partei.

5.4 Jiffy ist berechtigt, seine Leistungen in Teilen zu erbringen, es sei denn, dies steht im Widerspruch zu schriftlich getroffenen Vereinbarungen mit der anderen Partei.

Artikel 6 – Zahlung

6.1 Rechnungen von Jiffy müssen vor dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum und in der von Jiffy angegebenen Weise bezahlt werden. Die Zahlung muss in der vereinbarten Währung und ohne Verrechnung, Skonto und/oder Aussetzung erfolgen.

6.2 Bei verspäteter Zahlung werden alle Zahlungsverpflichtungen der anderen Partei, unabhängig davon, ob diese bereits von Jiffy in Rechnung gestellt wurden, sofort fällig. Jiffy wird die andere Partei schriftlich benachrichtigen, wenn es eine solche Zahlung verlangt, und eine entsprechende Rechnung senden. Jiffy hat dann das Recht, unter anderem seine Lieferverpflichtung auszusetzen und/oder angemessene Sicherheiten gemäß Artikel 8 dieser Bedingungen zu verlangen oder den Vertrag ganz oder teilweise gemäß Artikel 11 dieser Bedingungen zu kündigen.

6.3 Bei verspäteter Zahlung schuldet die andere Partei Zinsen zum gesetzlichen Handelszinssatz.

6.4 Sollte die andere Partei eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen nicht erfüllen, sind alle angemessenen außergerichtlichen Kosten zur Sicherstellung der Zahlung von der anderen Partei zu tragen, gemäß der folgenden Tabelle:
über die ersten 2.950 EUR 15%
über den Betrag bis zu 5.900 EUR 10%
über den Betrag bis zu 14.748 EUR 8%
über den Betrag bis zu 58.990 EUR 5%
über den Betrag 3%

Wenn Jiffy nachweist, dass es höhere Kosten verursacht hat, die in jeder Hinsicht notwendig waren, werden auch diese außergerichtlichen Kosten erstattet.

Artikel 7 – Eigentumsvorbehalt und Verpfändung

7.1 Jiffy behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten oder zu liefernden Waren vor, bis es die folgenden Beträge vollständig erhalten hat: a. die von der anderen Partei geschuldeten Zahlungen für alle gelieferten oder zu liefernden Waren gemäß einem Vertrag sowie für erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen; b. Ansprüche wegen Nichterfüllung der anderen Partei solcher Verträge. Die andere Partei kann kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Verwahrungskosten geltend machen und diese Kosten nicht mit den geschuldeten Beträgen verrechnen.

7.2 Wenn Jiffy gemäß Artikel 7.1 Eigentum an Waren erwirbt, darf die andere Partei diese Waren nur im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen.

7.3 Sollte die andere Partei ihren Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 7.1 nicht nachkommen, ist Jiffy berechtigt, die ihm noch gehörenden Waren auf Kosten der anderen Partei zurückzufordern. Die andere Partei erteilt Jiffy in einem solchen Fall eine unwiderrufliche Erlaubnis, ihre Räumlichkeiten zu betreten.

Artikel 8 – Sicherheit

8.1 Wenn begründete Gründe vorliegen, anzunehmen, dass die andere Partei ihren Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird, ist die andere Partei verpflichtet, auf Verlangen von Jiffy sofort eine zufriedenstellende Sicherheit in der von Jiffy verlangten Form zu leisten und diese gegebenenfalls zu erhöhen, um die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen sicherzustellen. Solange die andere Partei dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ist Jiffy berechtigt, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen auszusetzen.

8.2 Kommt die andere Partei einer Aufforderung gemäß Artikel 8.1 innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Mahnung nicht nach, werden alle ihre Verbindlichkeiten sofort fällig.

Artikel 9 – Beschwerden, Untersuchungspflicht, Verjährung und Erfüllung

9.1 Die andere Partei ist verpflichtet, bei der Lieferung und spätestens 24 Stunden nach der Lieferung (stichprobenartig, wenn eine vollständige Prüfung nicht möglich ist) zu überprüfen, ob die gelieferten Waren dem Vertrag zwischen den Parteien entsprechen. Ist dies nicht der Fall und unterlässt es die andere Partei, Jiffy hierüber innerhalb von sieben Tagen (nach 48 Stunden nach Lieferung) schriftlich zu informieren, so verliert die andere Partei alle Rechte bezüglich des Mangels der gelieferten Waren. Sollte Jiffy innerhalb von sieben Tagen (nach 48 Stunden nach Lieferung) keine Mitteilung erhalten, dass die gelieferten Waren nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, gilt dies zwischen den Parteien als Nachweis, dass die gelieferten Waren dem Vertrag entsprechen.

9.2 Alle Ansprüche und Einwendungen, die auf Tatsachen und/oder Behauptungen beruhen, dass die gelieferten Waren nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, verjähren ein Jahr nach dem Lieferdatum.

9.3 Sollten die gelieferten Waren nicht dem Vertrag zwischen den Parteien entsprechen, ist Jiffy lediglich verpflichtet, die fehlenden Waren zu liefern oder die gelieferten Waren zu reparieren oder zu ersetzen.

9.4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten gleichermaßen für die Erbringung von Dienstleistungen, wobei im Falle von Dienstleistungen der in Artikel 9.1 genannte Zeitraum von einem Tag nach der Lieferung als ein Monat nach Erbringung der Dienstleistung zu verstehen ist.

Artikel 10 – Mengen, Größen, Gewichte und andere Daten

10.1 Geringfügige Abweichungen in Bezug auf Größen, Gewichte, Farben und andere ähnliche Daten gelten nicht als Vertragsbruch.

10.2 Eine geringfügige Abweichung liegt vor, wenn die Abweichung nicht mehr als 10% von der angegebenen Spezifikation beträgt. Geringfügige Abweichungen in Bezug auf Größen, Gewichte, Mengen, Farben und ähnliche Daten sind zulässig.

10.3 Demos oder bereitgestellte Muster dienen lediglich zu Informationszwecken, ohne dass das Produkt, das Gegenstand eines Verkaufs- oder Dienstleistungsvertrags ist, identisch damit sein muss.

10.4 Die niederländische Regierung hat verschiedene Verordnungen („Algemene Maatregelen van Bestuur“) erlassen, die Bestimmungen über Produktvermarktungsmethoden enthalten. Sowohl Jiffy als auch die andere Partei verpflichten sich, alle niederländischen gesetzlichen Anforderungen, einschließlich der einschlägigen Verordnungen, einzuhalten.

Artikel 11 – Nichterfüllung

11.1 Sollte die andere Partei eine ihrer Verpflichtungen gegenüber Jiffy nicht erfüllen oder einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellen, ein vorläufiger Zahlungsaufschub gewährt werden, ein Insolvenzantrag gestellt werden oder die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise eingestellt werden, ist Jiffy berechtigt, ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen oder die weitere Durchführung des Vertrags auszusetzen.

11.2 Sollte Jiffy den Vertrag gemäß Artikel 11.1 auflösen, werden alle Verbindlichkeiten der anderen Partei gegenüber Jiffy sofort fällig, und Jiffy ist berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrags sofort auszusetzen.

11.3 Sollte eine ordnungsgemäße Erfüllung durch Jiffy aufgrund einer oder mehrerer Umstände, für die Jiffy nicht verantwortlich ist, ganz oder teilweise unmöglich werden, hat Jiffy das Recht, den Vertrag mit der anderen Partei durch schriftliche Mitteilung aufzulösen.

11.4 Zu den Umständen (nicht abschließend), für die Jiffy in keinem Fall verantwortlich ist, gehören: — Handlungen von Personen, die Jiffy bei der Ausführung des Vertrags mit der anderen Partei einsetzt; — Ungeeignetheit der von Jiffy verwendeten Produkte; — Rechte Dritter gegenüber der anderen Partei in Bezug auf die Nichterfüllung eines Vertrags der anderen Partei; — Streik, Krankheit, Import- und/oder Transitverbote, Transportprobleme, Produktionsausfälle, Naturkatastrophen, Kriege und ähnliche Umstände.

Artikel 12 – Haftung und Schadensersatz

12.1 Jiffy bemüht sich, Kulturmedien zu liefern, die frei von pathogenen Mikroorganismen für Menschen und Pflanzen sind. Die Kulturmedien sind nicht steril, sondern bakteriologisch aktiv. Mikroorganismen können die Kulturmedien während der Lagerung oder des Anbaus besiedeln, je nach Saison und Anbaubedingungen. Jiffy haftet nicht für Schäden durch Mikroorganismen oder saprophytische Organismen, die durch Pilzwachstum auf oder in den Kulturmedien entstehen.

12.2 Jiffy haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihres leitenden Personals verursacht wurden.

12.3 Jiffy haftet nicht für andere Schäden als Personen- oder Sachschäden.

12.4 Die Haftung von Jiffy ist auf einen bestimmten Betrag beschränkt.

12.5 Jiffy beruft sich auf alle rechtlichen und vertraglichen Verteidigungen, um ihre Haftung gegenüber der anderen Partei und deren Mitarbeitern und Subunternehmern abzuwehren.

12.6 Die andere Partei stellt Jiffy von allen Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, diese resultieren aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des leitenden Personals von Jiffy.

Artikel 13 – Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

13.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen Jiffy und der anderen Partei unterliegen nicht dem Wiener Kaufrecht, sondern dem Recht des Landes, in dem der Nutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinen Sitz hat.

13.2 Alle Streitigkeiten zwischen Jiffy und der anderen Partei werden dem zuständigen Gericht am Sitz von Jiffy zur Entscheidung vorgelegt, es sei denn, Jiffy wählt ein anderes zuständiges Gericht.

Artikel 14 – Salvatorische Klausel

Sofern und soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund geltenden Rechts nicht anwendbar ist, wird die Bestimmung so interpretiert, dass sie dem ursprünglichen Sinn und Zweck der Klausel so nahe wie möglich kommt, um den Parteien die Berufung auf diese Bestimmung zu ermöglichen.

Artikel 15 – Englischer Text hat Vorrang

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden erstellt, um in nationalen und internationalen Vereinbarungen verwendet zu werden. Im Falle eines Auslegungsunterschieds zwischen der englischen und einer übersetzten Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die englische Version Vorrang.